By-laws For the MEDKAP Investor Association

STATUTEN des Vereins: MEDKAP Investor Association

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Art. 1

  1. Unter dem Namen MEDKAP Investor Association besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

  2. Der Sitz befindet sich an der Goethestrasse 12, 8001 Zürich.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

    II. Zweck

    Art. 2

  4. MEDKAP Investor Association verfolgt einen nicht gewinnstrebigen ideellen Zweck:

    «MEDKAP Investor Association ist ein Verein für Investoren (ein «Business Angels Club») mit Sitz in Zürich, Schweiz. Er bezweckt die Information und Unterstützung der Mitglieder bei der Anlage von Geldern in nicht börsenkotierte Gesellschaften («Start-Ups»), namentlich solche, die neue Arbeitsplätze schaffen und durch innovative Ideen punkten. MEDKAP Investor Association fördert das gemeinsame Investieren durch Vereinsmitglieder und Dritte in solche Unternehmen. Zudem kann MEDKAP Investor Association auch unentgeltliche und entgeltliche Veranstaltungen zur Information und Weiterbildung der Mitglieder der Vereinsorgane und eines weiteren Kreises von Interessierten durchführen.»

III. Mitgliedschaft 1. Begründung Art. 3

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die am Zweck des Vereins im Hinblick auf Nachfrage oder Angebot oder von Beratungsleistungen interessiert ist.

  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

    2. Beendigung Art. 4

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

  4. Der Austritt ist unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten möglich.

  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn es seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzt oder sich unehrenhaft verhält.

  6. Über den Ausschluss entscheidet endgültig der Vorstand.

    IV. Organisation 1. Organe Art. 5

  7. Organe des Vereins sind:
    1. Die Vereinsversammlung;

    2. Der Vorstand;
    3. Die Rechnungsrevisorinnen und Rechnungsrevisoren.

    2. Vereinsversammlung Einberufung, Durchführung und Traktanden Art. 6

  8. Einmal jährlich findet auf Einladung des Vorstandes hin eine ordentliche Vereinsversammlung statt; ausserdem eine ausserordentliche Vereinsversammlung dann, wenn der Vorstand es als nötig erachtet.

  9. Ebenso ist eine ausserordentliche Vereinsversammlung vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder schriftlich die Abhaltung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt.

2

  1. Die Rechnungsrevisorinnen und Rechnungsrevisoren können aus wichtigen Gründen von sich aus eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen.

  2. Zu einer Vereinsversammlung sind die Mitglieder vier Wochen im Voraus einzuladen.

  3. Traktanden für eine Vereinsversammlung sind bis spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Vorstand zu beantragen.

  4. Bei Bedarf kann eine ordentliche oder ausserordentliche Vereinsversammlung statt mit persönlicher Teilnahme mit elektronischer Teilnahme oder mit einer Kombination von persönlicher und elektronischer Teilnahme der Mitglieder durchgeführt werden.

    3. Beschlussfassung

    Art. 7

  5. Die ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

  6. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der teilnehmenden Mitglieder gefasst. Vorbehalten bleibt Artikel 16. Bei gleich geteilten Stimmen gilt der Antrag als angenommen, für den die oder der Vorsitzende gestimmt hat.

  7. Über die Vereinsversammlung wird mindestens ein Beschlussprotokoll verfasst.

    4. Zuständigkeiten Vereinsversammlung Art. 8

  8. Die Vereinsversammlung ist zuständig für:

    1. die Genehmigung des Protokolls der Vereinsversammlung;

    2. die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsrevisorinnen und Rechnungsrevisoren.

    3. die Entlastung des Vorstandes;

    4. die Genehmigung des Voranschlags;

    5. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;

    6. die Ernennung der Rechnungsrevisorinnen und Rechnungsrevisoren;

    7. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstandes;

    8. die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Vereinsmitgliedern;

    9. die Änderung der Statuten;

    10. die Auflösung des Vereins oder dessen Zusammenschluss mit einem

      anderen Verein sowie die Verwendung des Liquidationserlöses.

3

5. Vorstand Zusammensetzung und Amtsdauer Art. 9

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

  2. Die Präsidentin oder der Präsident wird durch die Vereinsversammlung bezeichnet; zudem kann die Vereinsversammlung eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten bestimmen.

  3. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Ämterkumulation ist zulässig.

  4. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt ein Jahr. Ersatz- und Ergänzungswahlen sind an jeder Vereinsversammlung für den Rest der Amtsdauer möglich. Die Wiederwahl ist nach Ablauf der Amtsdauer für alle Gewählten zulässig.

    6. Vorstandssitzungen

    Art. 10

26.Die Vorstandssitzungen werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder es verlangen.

  1. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen aussenstehende Fachpersonen beiziehen.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder teilnimmt.

  3. Bei gleich geteilten Stimmen gilt der Antrag als angenommen, für den die oder der Vorsitzende gestimmt hat.

30.Bei Bedarf kann eine Vorstandssitzung statt mit persönlicher Teilnahme mit elektronischer Teilnahme oder mit einer Kombination von persönlicher und elektronischer Teilnahme der Mitglieder durchgeführt werden.

7. Zuständigkeiten des Vorstand

Art. 11

  1. Der Vorstand vollzieht die Vereinsbeschlüsse, regelt die Zeichnungsberechtigungen, führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Verein nach aussen und fördert durch seine Tätigkeit die Vereinsinteressen.

  2. Er bestimmt eine aussenstehende oder organisiert eine eigene professionelle Geschäftsstelle und kann bestimmte andere Aufgaben aussenstehenden Personen übertragen.

  3. Er kann Reglemente und Weisungen erlassen.

4

  1. Er kann für die Vorbereitung und Umsetzung gewisser Geschäfte Arbeitsgruppen oder Kommissionen einsetzen und deren Kompetenzen bestimmen. Den Arbeitsgruppen oder Kommissionen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind.

  2. Er ist im Übrigen für alle Geschäfte zuständig, die nicht von Gesetzes wegen oder durch diese Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

    8. Rechnungsrevisorinnen und Rechnungsrevisoren

    Art. 12

  3. Die Vereinsversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr mit Wiederwahlmöglichkeit ein oder zwei Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren.

  4. Die Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen sowie der Vereinsversammlung Bericht und Antrag zu stellen.

    V. Entschädigungen

    Art. 13

  5. Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Spesen werden vergütet, wobei eine Pauschale zulässig ist.

    VI. Haftung

    Art. 14

  6. Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.

    VII. Finanzierung

    Art. 15

  7. Ausser mit Mitgliederbeiträgen und freiwilligen Zusatzbeiträgen finanziert MEDKAP Investor Association seine Tätigkeit mit

    1. Veranstaltungsgebühren;

    2. Beiträgen von Stiftungen, Unternehmungen und Privatpersonen, über die ab einem vom Vorstand zu bestimmenden Betrag oder nach Absprache mit Beitragenden Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden.

  8. MEDKAP Investor Association gestaltet seine unetgeltliche Tätigkeit nach Möglichkeit so aus, dass er im Sitzkanton die Steuerbefreiung erhalten kann.

5

VIII. Auflösung

Art. 16

  1. Die Auflösung des Vereins MEDKAP Investor Association oder dessen Fusion mit einem anderen Verein kann nur gültig beschlossen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder an der betreffenden Versammlung anwesend sind und 2/3 für einen solchen Antrag stimmen.

  2. Die Auflösung durch Zirkulationsbeschluss ist zulässig, wenn 2/3 der eingehenden Antworten von wenigstens der Hälfte der Mitglieder dem Beschluss zustimmen.

  3. Das Liquidationsergebnis im Fall der Auflösung soll ausschliesslich der Förderung von Aktivitäten im Sinn von Artikel 2 gewidmet werden.

    VIII. Schlussbestimmung

    Art. 17

Die vorstehenden Statuten sind in der Gründungsversammlung des Vereins MEDKAP Investor Association vom 18.092023 mit sofortigem Inkrafttreten angenommen worden.

Ort und Datum

Zürich, 18.09.2023

If you have questions regarding individual articles, or wish for an english translation, please reach out to us at

deals@medkap.org

Scroll to Top